Allgemeine Geschäftsbedingungen der TiefglanzFilm GbR für die Herstellung von Auftragsfilmwerken

1. Vertragsabschluss, Geschäftsbedingungen

1.1 Allen von der TiefglanzFilm GbR (kurz: TiefglanzFilm) angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der Auftragsbestätigung des Auftraggebers oder spätestens mit Abnahme des bestellten Werkes als anerkannt.

1.2 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.3 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung sind ausschließlich die Auftragsbestätigung und der zugrunde liegende Kostenvoranschlag maßgebend. Mündliche Besprechungsergebnisse und telefonische Vereinbarungen bedürfen, soweit im Folgenden nicht anders geregelt, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung zu ihrer Wirksamkeit.

1.4 Falls mehrere Auftraggeber TiefglanzFilm den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

2. Produktionsdurchführung

2.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Skripts/Storyboards/Layoutfilms oder ähnlichen Präsentationsformen, gegebenenfalls der Regieinterpretation des Regisseurs auf Grundlage des zuvor abgegebenen Kostenvoranschlags.

2.2 TiefglanzFilm wird den Film in einer Qualität herstellen, die sich an den dem Auftraggeber vorgelegten Musterrollen erwiesenen Qualitätsstandard orientiert.

2.3 TiefglanzFilm trägt die Verantwortung für die technische Gestaltung des Films nur im Rahmen der von ihr übernommenen Aufgaben und in künstlerischer Hinsicht zusammen mit dem Regisseur.

2.4 Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit und die rechtliche Unbedenklichkeit des Inhalts des Films trägt der Auftraggeber.

2.5 Die vorgeschriebene Länge des Films wird eingehalten.

2.6 TiefglanzFilm übernimmt die organisatorische und praktische Durchführung sämtlicher für die Produktion bis zur Vorbereitung der technischen sowie redaktionellen Abnahme durch den Auftraggeber notwendigen Tätigkeiten.

2.7 TiefglanzFilm ist berechtigt, einen Dritten mit der Durchführung von bestimmten Arbeiten zu beauftragen.

2.8 Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, sich über den Stand der Dreharbeiten und alle damit in Zusammenhang stehenden Einzelheiten zu informieren und Bevollmächtigte zum Drehort zu entsenden. TiefglanzFilm wird alle wie immer gearteten Auskünfte über die Dreharbeiten erteilen.

2.9 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat TiefglanzFilm nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von TiefglanzFilm noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet (Siehe Punkt 9).

3. Auswertungsrechte

3.1 Der Auftraggeber ist gehalten, den Film ausschließlich für die vereinbarten Verwertungszwecke zu nutzen.

3.2 Sollte der Auftraggeber eine neue Fassung des vorhandenen Materials wünschen, z.B. in einer anderen Sprachfassung, wird dies gesondert abgegolten.

3.3 Vor der endgültigen Vergütung (Siehe Punkt 7), kann und der Auftraggeber auf keinen Fall seinen Film verwerten, zeigen oder ausstrahlen. Dies gilt insbesondere für die Darstellung auf seiner Webseite oder über andere Kanäle (z.B. YouTube u.a.).

3.4 TiefglanzFilm ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk im Vorspann oder Abspann zu zeigen.

3.5 TiefglanzFilm behält sich und den an der Produktion maßgeblich beteiligten Personen (Regie, Kamera, Postproduktion, Komponist, Darsteller etc.) vor, den Film für Eigenwerbezwecke umfassend zu nutzen, und zwar zeitlich und räumlich unbegrenzt. Insbesondere ist TiefglanzFilm berechtigt, den Film zu bearbeiten (directors cut), öffentlich zugänglich zu machen, in Showreels und andere Sammelwerke und Datenbankwerke  aufzunehmen und diese zu verbreiten und vervielfältigen sowie den Film auf Festivals und Wettbewerben einzureichen und zu veröffentlichen.

4. Material

4.1 TiefglanzFilm verpflichtet sich zur Herstellung und unmittelbar nach Fertigstellung der Produktion zur kostenlosen Ablieferung und Übereignung des vereinbarten Materials der Produktion in einwandfreier Bild- und Tonqualität, das den allgemeinen technischen Richtlinien entsprechen muss.
Dies können je nach Auftrag sein: DVD, Blu Ray sowie eine vereinbarte Abspielform für die Website des Auftraggebers. DCP Formate sind gesondert zu vergüten.

4.2 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und das Restmaterial, bei TiefglanzFilm.

5. Abnahme/Änderungen

5.1 Die Abnahme erfolgt in zwei Schritten. Im Rahmen der Rohschnitt-Abnahme (Offline-Abnahme) wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt im Rahmen dieser Abnahme alle Leistungen von TiefglanzFilm ab, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard, etc.). Ergebnis der Offline-Abnahme ist die Festlegung des Finalen Schnittversion. Die Feinschnitt- Abnahme (Online-Abnahme) besteht in der Vorführung der Sendefassung des Films. Die Abnahme der Sendefassung erstreckt sich auf die technische Ausführung, Effekte der Bildnachbearbeitung und die Ton- und Bildqualität des Films.

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film jeweils in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers gilt der Film als abgenommen. Sofern der Film in seiner technische Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä. oder der Regieinterpretation des Regisseurs und den Änderungswünschen des Auftraggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss von Geschmacksretouren).

5.3 Die Abnahme bedeutet keine Billigung der Produktion unter rechtlichen Gesichtspunkten. Der Auftraggeber haftet vielmehr weiterhin für alle Verletzungen seiner mit diesem Vertrag übernommenen Pflichten, insbesondere für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die durch die Herstellung und Auswertung der Produktion entstehen.

5.4 Änderungen oder neue Fassungen müssen von TiefglanzFilm vorgenommen werden und werden gesondert vergütet.

6. Vergütung

6.1 Der Auftraggeber zahlt an TiefglanzFilm zur Abgeltung sämtlicher nach Vereinbarung zu erbringenden Leistungen.
Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe, sofern auf der Rechnung ausgewiesen.
Die Vergütung ist zahlbar wie folgt: a) 1/3 bei Auftragserteilung b) 1/3 nach Zwischenabnahme c) nach Fertigstellung und Abnahme jeweils gegen Rechnungsstellung.

6.2 Erst nach Eingang aller Raten erhält der Auftraggeber die vereinbarten Verwertungsrechte zur Darstellung der im Auftrag gegebenen Filmproduktion.
Die vorstehenden Raten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt., sofern auf der Rechnung ausgewiesen. TiefglanzFilm wird jeweils zum Fälligkeitstermin der jeweiligen Raten eine diesbezügliche Rechnung an den Auftraggeber übersenden.

7. Reisekosten / Musik / Darsteller / Sprecher

7.1. Die Reisekosten für die Dreharbeiten sind nur dann im Preis inbegriffen, wenn der Drehort auch dem Angebot entspricht.

7.2 Der Erwerb der Musikrechte ist im Preis inbegriffen, sofern der Kunde mit dem Vorschlag von TiefglanzFilm einverstanden ist.

7.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle, Sprecher sowie der Musik erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Entsprechendes gilt für außergewöhnliche Musikstücke, soweit die Beschaffung von Nutzungsrechtenrechten daran Gegenstand des Auftrages ist.

8. Aufbewahrung

8.1 Das originale Filmmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigte Materialien wird von TiefglanzFilm für ein Jahr in einem Kopierwerk eingelagert, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Nach Ablauf des Jahres muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch den Auftragnehmer entscheiden, ob das Material weiter (kostenpflichtig) eingelagert oder vernichtet werden soll.

9. Kündigung

9.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Films (Online-Abnahme) kündigen. Im Kündigungsfall hat der Auftraggeber TiefglanzFilm die vereinbarte Vergütung (einschließlich mark up) zu zahlen, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.

9.2 Der Auftraggeber ist der Tatsache gewahr, dass TiefglanzFilm nach Auftragsannahme mit den an der Produktion beteiligten Personen oder Unternehmen (z.B. Regie, Kamera, Darsteller, Postproduktion etc.) Vereinbarungen schließen wird, die eventuell nur kostenpflichtig im Kündigungsfall aufgelöst werden können. Solche Abwicklungskosten gehören zu den notwendigen Aufwendungen der TiefglanzFilm zum Kündigungszeitpunkt.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses AGBs unwirksam, so bleibt die Gültigkeit im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenslage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.

10.2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

10.3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz von TiefglanzFilm GbR.

TiefglanzFilm GbR Stand 2016